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643.11 CH-BL

§ 35b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Leitungskonferenz der Fachmittelschulen

Leitung - Schulleitungskonferenz
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§ 35b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Leitungskonferenz der Fachmittelschulen

1. Die Leiterinnen oder Leiter der Fachmittelschulen bilden die Leitungskonferenz der Fachmittelschulen.

2. Die Leitung der Konferenz wird in 4-jährigem Turnus von einer Leiterin oder einem Leiter einer Fachmittelschule wahrgenommen.

3. Die Leitungskonferenz der Fachmittelschulen berät und unterstützt die Hauptabteilungsleitung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.

4. Ihre Tätigkeiten richten sich nach den in § 35a vorgesehenen Aufgaben in Bezug auf die Fachmittelschulen, soweit diese nicht der Schulleitungskonferenz Gymnasien zugeordnet sind.

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