643.11
CH-BL
§ 35b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Leitungskonferenz der Fachmittelschulen
Leitung - Schulleitungskonferenz
§ 35b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Leitungskonferenz der Fachmittelschulen
1. Die Leiterinnen oder Leiter der Fachmittelschulen bilden die Leitungskonferenz der Fachmittelschulen.
2. Die Leitung der Konferenz wird in 4-jährigem Turnus von einer Leiterin oder einem Leiter einer Fachmittelschule wahrgenommen.
3. Die Leitungskonferenz der Fachmittelschulen berät und unterstützt die Hauptabteilungsleitung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.
4. Ihre Tätigkeiten richten sich nach den in § 35a vorgesehenen Aufgaben in Bezug auf die Fachmittelschulen, soweit diese nicht der Schulleitungskonferenz Gymnasien zugeordnet sind.