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643.11 CH-BL

§ 34 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Pflichtenheft

Leitung - Schulleitung
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§ 34 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Pflichtenheft

1. Das Pflichtenheft der Schulleitungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 20 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.

2. Die Schulleitung hat zudem folgende Aufgaben

a. Sie kann den Besuch von Schulanlässen ausserhalb der Unterrichtszeit für obligatorisch erklären.

3. Der Aufgabenkatalog kann ergänzt werden und wird dem Bedarf entsprechend ressourciert.

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