643.11
CH-BL
§ 32 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Amtsauftrag
Leitung - Schulleitung
§ 32 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Amtsauftrag
1. Der Auftrag der Schulleitungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 2 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.
2. Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem nicht unterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt.
3. Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.