643.11
CH-BL
§ 30 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
§ 30 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
1. Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Dieses regelt insbesondere
a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
c. die Leitung und das Protokoll;
d. * den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nicht unterrichtenden Schulpersonals;
e. * die Wahl seiner Vertretung im Schulrat sowie im Anstellungsverfahren der Schulleitungsmitglieder; die Vertretung besteht aus höchstens 2 Personen;
f. * die Wahl seiner Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.