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643.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Schulfreie Tage

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Schulfreie Tage

1. Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei

a. der 2. Januar und der 24. Dezember;

b. die Samstage vor den Schulferien;

c. der Samstag des Semesterwechsels.

2. An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.

3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden für schulfrei erklären.

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