643.11
CH-BL
§ 3 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Schulfreie Tage
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Schulfreie Tage
1. Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei
a. der 2. Januar und der 24. Dezember;
b. die Samstage vor den Schulferien;
c. der Samstag des Semesterwechsels.
2. An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden für schulfrei erklären.