643.11
CH-BL
§ 29 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
§ 29 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
1. Die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents richten sich nach § 74 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002. Zudem hat er folgende Aufgaben
a. * Er nimmt zuhanden der Rektorin oder des Rektors Stellung zur Organisation der Schulleitung.
b. * Er nimmt zu schulinternen Erlassen Stellung.
c. * Er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat und seine Vertretung bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.
d. * Er wählt seine Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.
2. Er bespricht seine Aufgabenerfüllung und die Beteiligung der Schulleitung an den Konventen vorgängig mit dieser.