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643.11 CH-BL

§ 27a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Kostenbeiträge

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 27a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Kostenbeiträge

1. Die Erziehungsberechtigten tragen mit ihren Beiträgen die Kosten für Unterrichtsmittel und Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere

a. die Lehr- und Lernmittel in analoger und digitaler Form, Unterrichtshilfen und Schulmaterialien, inklusive elektronische Geräte wie Laptops oder Mobile Devices;

b. die Schulveranstaltungen inner- und ausserhalb des Unterrichts.

2. Die Schulleitungskonferenz Gymnasien legt ein Kostendach für diese Beiträge sowie die Mindestanforderungen an die elektronischen Geräte fest.

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