643.11
CH-BL
§ 27a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Kostenbeiträge
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 27a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Kostenbeiträge
1. Die Erziehungsberechtigten tragen mit ihren Beiträgen die Kosten für Unterrichtsmittel und Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere
a. die Lehr- und Lernmittel in analoger und digitaler Form, Unterrichtshilfen und Schulmaterialien, inklusive elektronische Geräte wie Laptops oder Mobile Devices;
b. die Schulveranstaltungen inner- und ausserhalb des Unterrichts.
2. Die Schulleitungskonferenz Gymnasien legt ein Kostendach für diese Beiträge sowie die Mindestanforderungen an die elektronischen Geräte fest.