643.11
CH-BL
§ 27 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Informationspflicht
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 27 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Informationspflicht
1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre nicht volljährigen Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.