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643.11 CH-BL

§ 26 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Elternabende

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 26 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Elternabende

1. Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführung eines Elternabends verlangen.

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