643.11
CH-BL
§ 26 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Elternabende
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 26 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Elternabende
1. Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführung eines Elternabends verlangen.