643.11
CH-BL
§ 25 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Unterrichtsbesuche
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 25 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Unterrichtsbesuche
1. Erziehungsberechtigte können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.