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643.11 CH-BL

§ 25 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Unterrichtsbesuche

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 25 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Unterrichtsbesuche

1. Erziehungsberechtigte können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

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