643.11
CH-BL
§ 24 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Informationspflicht
Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
§ 24 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Informationspflicht
1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigten können.