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643.11 CH-BL

§ 24 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Informationspflicht

Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
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§ 24 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Informationspflicht

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigten können.

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