643.11
CH-BL
§ 23 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Dispensation vom Unterricht
Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
§ 23 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Dispensation vom Unterricht
1. Die Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Fächer sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.
2. Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler.