643.11
CH-BL
§ 22 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Beurlaubungen
Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
§ 22 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Beurlaubungen
1. Die Schülerinnen und Schüler können befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2. Die Schulleitung entscheidet darüber aufgrund eines schriftlichen Gesuchs der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen oder Schüler.
3. Die Schulleitung sorgt für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.