643.11
CH-BL
§ 21c Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Verteilung und Rechenschaft
Schulpool
§ 21c Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Verteilung und Rechenschaft
1. Die Schulleitung nimmt die Verteilung des Schulpools vor. Der Konvent ist vorgängig anzuhören.
2. Die Schulleitung legt gegenüber der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen und dem Schulrat jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab.