643.11
CH-BL
§ 21a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Zweck
Schulpool
§ 21a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Zweck
1. Der Schulpool dient der Ressourcierung von kantonalen und schuleigenen Spezialfunktionen und -aufgaben, die von Lehrpersonen im erweiterten Berufsauftrag erbracht werden oder von Dritten übernommen werden.