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643.11 CH-BL

§ 21a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Zweck

Schulpool
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§ 21a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Zweck

1. Der Schulpool dient der Ressourcierung von kantonalen und schuleigenen Spezialfunktionen und -aufgaben, die von Lehrpersonen im erweiterten Berufsauftrag erbracht werden oder von Dritten übernommen werden.

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