643.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Schultermine
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Schultermine
1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest.
2. Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.