643.11
CH-BL
§ 17b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Massnahmen
Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
§ 17b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Massnahmen
1. Die Schulleitung wertet die Ergebnisse der Aufsichtsprozesse aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats und unter Einbezug der Mitarbeitenden und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschule der Dienststelle BMH geeignete Massnahmen, um die Erkenntnisse und Anforderungen aus den Aufsichtsprozessen angemessen umzusetzen und unterbreitet sie der Dienststelle BMH.
2. Die von der Dienststelle BMH beschlossenen Massnahmen fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden bei Bedarf von dieser begleitet.