§ 17a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Auftrag und Umsetzung
§ 17a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Auftrag und Umsetzung
1. Die Dienststelle BMH beaufsichtigt die Gymnasien und zieht bei Bedarf Fachexpertinnen und -experten bei.
1bis. Die Aufsicht richtet sich nach § 61a und § 61b des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.
2. Die Dienststelle BMH hat im Rahmen der Aufsicht insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie befragt die Schulen regelmässig zu massgeblichen, den kantonalen Bildungsauftrag betreffenden Bereichen.
b. Sie wertet die Ergebnisse der Befragungen zusammen mit vorliegenden Kennzahlen aus.
c. Sie kann zusätzlich die Einhaltung der Vorgaben des Bundes und des Kantons untersuchen, die mit der Erfüllung des Bildungsauftrags im Zusammenhang stehen.
d. Sie gibt periodisch Audits in Auftrag, die unter Einbezug der Beteiligten vor Ort ein Bild der Qualität der Arbeit an der Schule vermitteln. Sie zieht hierfür aussenstehende Expertinnen und Experten bei und kann Aufträge an Dritte erteilen.
e. Sie kann eine vertiefte Analyse in Auftrag geben, wenn die Funktion der Schule in einem oder mehreren Bereichen nicht gegeben oder gefährdet ist oder aber gefährdet sein könnte.