643.11
CH-BL
§ 15 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Auftrag und Umsetzung
Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 15 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Auftrag und Umsetzung
1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung richtet sich nach § 60a ff. des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.