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643.11 CH-BL

§ 15 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Auftrag und Umsetzung

Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Qualitätsentwicklung und -sicherung
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§ 15 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Auftrag und Umsetzung

1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung richtet sich nach § 60a ff. des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.

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