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643.11 CH-BL

§ 11 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Kurse der Maturitätsschule

Klassen- und Kursbildung
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§ 11 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Kurse der Maturitätsschule

1. Bei der Bildung von Kursen der Maturitätsschule sind zu Beginn eines Kurses folgende Kursgrössen einzuhalten (()* gilt für das Regionale Gymnasium Laufen-Thierstein)

a. Freifachpraktika: Chemie, Physik, Informatik, Biologie: min. 8 (6)*, max. 12;

b. Freifächer, die in ein Ergänzungsfach bzw. einen Wahlkurs münden: min. 8 (6)*, max. 24;

c. übrige Freifächer: min. 10 (8)*;

d. Ergänzungsfach- und Wahlkurse: Durchschnitt 12 (8)*.

2. Der Instrumentalunterricht im Maturitätsprofil «Musik» wird in der Regel im Einzelunterricht erteilt.

3. Im Rahmen der Ergänzungsfach- und Wahlkurse stehen den beteiligten Klassenstufen für interdisziplinären Unterricht in der Regel zusätzlich 6 Jahresstunden zur Verfügung.

4. Über Ausnahmen von diesen Bestimmungen entscheidet aufgrund besonderer Umstände die Schulleitung.

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