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643.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Zuteilung der Schülerinnen und Schüler

Klassen- und Kursbildung
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§ 10 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Zuteilung der Schülerinnen und Schüler

1. Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Zuteilung zu einem basellandschaftlichen Gymnasium (Maturitätsschule oder Fachmittelschule).

2. Sie haben unter Vorbehalt von § 8 Abs. 2 Anspruch auf Zuteilung zu einem gewünschten Maturitätsprofil (Maturitätsschule) bzw. unter Vorbehalt von § 12a Abs. 3 zum gewünschten Berufsfeld (Fachmittelschule).

3. ...

4. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule teilt den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern den Zuteilungsentscheid der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH schriftlich und auf deren Begehren mittels Verfügung mit.

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