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643.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt

a. * für die Maturitätsschulen der Gymnasien Liestal, Muttenz, Münchenstein und Oberwil und ihre Fachmittelschulen;

b. für die Maturitätsschule des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein und dessen Anforderungsniveau P der Sekundarstufe I.

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