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§ 3 Verordnung über den Mittagstisch an der Sekundarschule - Organisation des Mittagstisches

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§ 3 Verordnung über den Mittagstisch an der Sekundarschule · Organisation des Mittagstisches

1. Die Mittagsverpflegung wird durch die Schule selbst oder durch Dritte angeboten.

2. Die Betreuung wird durch die Schule selbst, durch Dritte oder in einer kombinierten Form gewährleistet.

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