§ 14 Verordnung über den Mittagstisch an der Sekundarschule - Beitrag der Erziehungsberechtigten
§ 14 Verordnung über den Mittagstisch an der Sekundarschule · Beitrag der Erziehungsberechtigten
1. Die Erziehungsberechtigten bezahlen an die Kosten für die Mahlzeit und die Betreuung pauschal für das 1. Kind CHF 12.- pro Tag.
2. Der Beitrag der Erziehungsberechtigten für jedes weitere am Mittagstisch der Sekundarschule teilnehmende Kind verringert sich um CHF 4.- je Kind und Tag.
3. Die Erziehungsberechtigten bezahlen pro Kind und Tag für die Inanspruchnahme des Mittagstischs ohne Bezug des ordentlichen Mahlzeitenangebots CHF 6.- an die Betreuungskosten.
3bis. Wo die Schülerinnen und Schüler aufgrund eines unzumutbaren Schulwegs oder aus schulorganisatorischen Gründen die Mittagsverpflegung nicht zu Hause einnehmen können, bezahlen die Erziehungsberechtigten auf Antrag an die Schulleitung für die Inanspruchnahme des Mittagstischangebots CHF 5.- für Schülerinnen und Schüler bis 13 Jahre bzw. CHF 7.50 für Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren an die Verpflegung. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Schulträgers.
4. Die Schulleitung kann veranlassen, dass die Kosten für die Verpflegung durch die Leistungserbringer bei den Erziehungsberechtigten direkt in Rechnung gestellt werden.