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642.11 CH-BL

§ 5a Verordnung für die Sekundarschule - Maximale Lektionenzahl

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5a Verordnung für die Sekundarschule · Maximale Lektionenzahl

1. Die wöchentliche, maximale Lektionenzahl der Schülerinnen und Schüler beträgt 36 Lektionen.

2. Für die maximale Lektionenzahl nicht angerechnet wird der Religionsunterricht und der Unterricht an der Musikschule.

3. ...

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