Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642.11 CH-BL

§ 54b Verordnung für die Sekundarschule - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Mai 2017

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54b Verordnung für die Sekundarschule · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Mai 2017

1. Im Schuljahr 2018/19 steht den Schulen pro Klasse gemäss § 11b Abs. 1 Bst. a ein Lektionendeputat von 41 Lektionen zur Verfügung.

← § 54 Verordnung für die Sekundarschule Geltungsbereich § 55 Verordnung für die Sekundarschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →