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642.11 CH-BL

§ 53c Verordnung für die Sekundarschule - Rechtliches Gehör

Disziplinarwesen
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§ 53c Verordnung für die Sekundarschule · Rechtliches Gehör

1. Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 52 Abs. 1 Bst. d-h und § 53 vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.

2. Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen der Schulleitung gemäss § 53 sind auch die Erziehungsberechtigten anzuhören.

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