642.11
CH-BL
§ 53c Verordnung für die Sekundarschule - Rechtliches Gehör
Disziplinarwesen
§ 53c Verordnung für die Sekundarschule · Rechtliches Gehör
1. Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 52 Abs. 1 Bst. d-h und § 53 vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2. Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen der Schulleitung gemäss § 53 sind auch die Erziehungsberechtigten anzuhören.