642.11
CH-BL
§ 53b Verordnung für die Sekundarschule - Verhältnismässigkeit
Disziplinarwesen
§ 53b Verordnung für die Sekundarschule · Verhältnismässigkeit
1. Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2. Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden der Schülerin oder des Schülers, nach den Umständen des Falles und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebs festgesetzt.