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642.11 CH-BL

§ 53 Verordnung für die Sekundarschule - Massnahmen der Schulleitung

Disziplinarwesen
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§ 53 Verordnung für die Sekundarschule · Massnahmen der Schulleitung

1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen

a. zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;

b. befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern;

c. * ...

d. Versetzung in eine andere Klasse;

e. * Androhung des Schulausschlusses bis zu 8 Wochen;

f. * Schulausschluss von bis zu 8 Wochen nach Anhörung des Amts für Volksschulen, wobei die Schulleitung für die Dauer des Ausschlusses angemessene Beschäftigungs- und Betreuungsmassnahmen verfügt;

g. * unbefristeter Schulausschluss in Absprache mit dem Amt für Volksschulen und nach vorgängiger Anhörung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2005.1656 (Art. 53 LIFD)
Tax Evasion Amnesty and Inheritance Tax Reform
The provision is mentioned in the commentary regarding ordinary tax recovery, distinguishing it from the simplified procedure.