§ 52 Verordnung für die Sekundarschule - Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
§ 52 Verordnung für die Sekundarschule · Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
1. Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen
a. mündliche Ermahnung;
b. zusätzliche Hausaufgaben;
c. kurze Wegweisung vom Unterricht;
d. Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu 2 Stunden;
e. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;
f. schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten;
g. * ...
h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden;
i. Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers.
2. Eingezogene Gegenstände sind nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes, spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichts der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
3. Macht das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine Weiterführung des Unterrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schulleitung die sofortige Versetzung der fehlbaren Schülerin oder des fehlbaren Schülers verlangen. Die Schulleitung verfügt die sofortige provisorische Versetzung, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts zur Auffassung gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist.