§ 51 Verordnung für die Sekundarschule - Aufgaben
§ 51 Verordnung für die Sekundarschule · Aufgaben
1. Das Amt für Volksschulen hat in der Führung der Schulen der Sekundarstufe I die in § 82j des Bildungsgesetzes vom 2. Juni 2002 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zugeordneten Aufgaben.
2. Es hat zudem insbesondere folgende Aufgaben
a. die Steuerung der Sekundarstufe I, insbesondere die Budgetierung in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der BKSD;
b. * ...
c. * die Genehmigung der Klassenbildung zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie die Genehmigung von Ausnahmen der Kursbildung der Sekundarstufe I;
d. die Bewilligung und Beaufsichtigung der Privatschulen und der privaten Schulung auf der Sekundarstufe I;
e. * ...
f. * das Führen von regelmässigen Entwicklungsgesprächen;
g. die inhaltliche Verantwortung und Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen und des nicht unterrichtenden Schulpersonals;
h. * die Antragsstellung zu Lehrplänen zuhanden des Bildungsrats;
i. die Koordination der Inhalte der Schulfächer, der fachübergreifenden Themen und der überfachlichen Kompetenzen;
j. die Koordination der kantonalen Leistungstests (Checks) und des Abschlusszertifikats am Ende der Volksschule sowie die Durchführung der Übertrittsprüfung;
k. die Verantwortung für die Austauschprojekte;
l. die Sicherstellung von Betreuungsangeboten für befristete Schulausschlüsse von Schülerinnen und Schüler, insbesondere TimeOut;
m. die Sicherstellung des Angebots BerufsWegBereitung (BWB) auf der Sekundarstufe I;
n. die Einsetzung der Fachpersonen und Mentorinnen und Mentoren auf Antrag der Schulleitung sowie der Expertinnen und Experten für die Begleitung von Sachgeschäften;
o. * ...
p. * ...
q. * den Erlass von Reglementen für die Sekundarschulen.
r. * ...
s. * ...
3. Es entscheidet auf Antrag der Schulleitung über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung.
4. Es ist zuständig für alle Belange der Sekundarstufe I, die durch Gesetz und die Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.