§ 46 Verordnung für die Sekundarschule - Schulleitungskonferenz
§ 46 Verordnung für die Sekundarschule · Schulleitungskonferenz
1. Gemäss § 82e Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 bilden die Rektorinnen und Rektoren der Sekundarschulen eine Schulleitungskonferenz. Bei Co-Rektoraten vertritt 1 Rektorin oder Rektor die Schule.
2. Die Rektorinnen oder Rektoren der Sonderschulen und Einrichtungen der Sonderschulung geniessen ein permanentes Gastrecht.
2bis. Die Konferenz untersteht dem Amt für Volksschulen und wird von diesem geleitet.
2ter. Ihre Aufgaben richten sich nach § 82e Abs. 2 Bildungsgesetz.
3. Ihr obliegen zudem insbesondere folgende Aufgaben
a. * ...
b. * Sie wählt einen Vorstand, der aus maximal 5 Mitgliedern besteht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung der Sekundarschulkreise.
c. * Sie erlässt in Absprache mit dem Amt für Volksschulen eine Geschäftsordnung.
4. ...
5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben
a. * Er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei der operativen Umsetzung des Bildungsauftrags.
abis. * Er bereitet zusammen mit dem Amt für Volksschulen die Schulleitungskonferenz und die erweiterte Schulleitungskonferenz vor und lädt nach Rücksprache mit dem Amt für Volksschulen die Konrektorinnen und Konrektoren sowie die nicht vertretenen Co-Rektorinnen und Co-Rektoren zu den erweiterten Schulleitungskonferenzen ein und leitet diese.
ater. * Er ist verantwortlich für Vernehmlassungen und Stellungnahmen gemäss § 82e Abs. 2 Bst. e Bildungsgesetz.
b. * Er bestimmt ein Präsidium; Co-Präsidien sind möglich.
c. * Er teilt seinen Mitgliedern in Absprache mit dem Amt für Volksschulen die ihm zu Verfügung stehende Schulleitungszeit als Entlastungslektionen zulasten des Kantons zu.