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642.11 CH-BL

§ 45a Verordnung für die Sekundarschule - Jährliche Finanzkompetenz

Leitung - Schulleitung
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§ 45a Verordnung für die Sekundarschule · Jährliche Finanzkompetenz

1. Die Schulleitung hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens CHF 1'000.- pro Schule zulasten des Kantons.

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