642.11
CH-BL
§ 39bis Verordnung für die Sekundarschule - Vereinbarungen
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 39bis Verordnung für die Sekundarschule · Vereinbarungen
1. Die Schulleitung kann mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele schliessen.