Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642.11 CH-BL

§ 39bis Verordnung für die Sekundarschule - Vereinbarungen

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 39bis Verordnung für die Sekundarschule · Vereinbarungen

1. Die Schulleitung kann mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele schliessen.

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