642.11
CH-BL
§ 39 Verordnung für die Sekundarschule - Informationspflicht
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 39 Verordnung für die Sekundarschule · Informationspflicht
1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.