Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642.11 CH-BL

§ 39 Verordnung für die Sekundarschule - Informationspflicht

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Verordnung für die Sekundarschule · Informationspflicht

1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

← § 38 Verordnung für die Sekundarschule Geltungsbereich § 39a Verordnung für die Sekundarschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →