642.11
CH-BL
§ 34c Verordnung für die Sekundarschule - Verteilung und Rechenschaft
Schulpool
§ 34c Verordnung für die Sekundarschule · Verteilung und Rechenschaft
1. Die Schulleitung nimmt die Verteilung des Schulpools vor. Der Konvent ist vorgängig anzuhören.
2. Die Schulleitung legt gegenüber dem Amt für Volkschulen und dem Schulrat jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab.