Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642.11 CH-BL

§ 34c Verordnung für die Sekundarschule - Verteilung und Rechenschaft

Schulpool
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34c Verordnung für die Sekundarschule · Verteilung und Rechenschaft

1. Die Schulleitung nimmt die Verteilung des Schulpools vor. Der Konvent ist vorgängig anzuhören.

2. Die Schulleitung legt gegenüber dem Amt für Volkschulen und dem Schulrat jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab.

← § 34b Verordnung für die Sekundarschule Geltungsbereich § 35 Verordnung für die Sekundarschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →