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642.11 CH-BL

§ 34b Verordnung für die Sekundarschule - Umfang

Schulpool
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§ 34b Verordnung für die Sekundarschule · Umfang

1. Der Schulpool der Sekundarschulen wird durch die Trägerschaft je Sekundarschule wie folgt ressourciert

a. Sockel CHF 5000.- und pro Klasse CHF 1'400.-;

b. Gesundheitsförderung (als integraler Bestandteil der Schülerpauschale): Sockel CHF 2'000.- und pro Klasse CHF 300.-;

c. Gesamtstundenplanlegung

1. für 1-9 Klassen 1 Lektion;

2. für 10-29 Klassen 2 Lektionen;

3. für 30-49 Klassen 3 Lektionen;

4. für 50-69 Klassen 4 Lektionen;

d. Laufbahnverantwortliche oder Laufbahnverantwortlicher: 2 Lektionen;

e. technischer ICT-Support: CHF 9'000.- pro Schulanlage;

f. * Beauftragte oder Beauftragter Berufswegbereitung (BWB): 1 Lektion pro Schulanlage sowie zusätzliche Lektionen in Abhängigkeit der Klassen des Vorjahres gemäss Zuweisung durch das Amt für Volksschulen bis zu einem Maximum von insgesamt 300 Stellenprozenten für alle Sekundarschulen;

g. * schulinterne Begleitung Unterrichtende ohne Lehrdiplom: 1 Lektion pro Begleitung;

h. * schulinterne Begleitung Berufseinsteigende mit Lehrdiplom: 1/2 Lektion pro Begleitung.

2. Bis und mit Schuljahr 2027/28 stehen den Sekundarschulen für den pädagogischen ICT-Support (PICTS) folgende maximalen Vergütungen zur Verfügung

a. PICTS-Initialisierung: 1/12 Lektion pro Klasse;

b. PICTS-Beratung: ¼ Lektion pro Klasse;

c. PICTS-Multiplikatorin bzw. PICTS-Multiplikator: ¼ Lektion pro PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator, wobei je 10 Lehrpersonen 1 PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator eingesetzt wird.

3. Vergütungen in Franken können in Lektionen umgerechnet werden. Dabei gilt für 1 Jahreslektion der Gegenwert von CHF 4'500.-.

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