§ 34b Verordnung für die Sekundarschule - Umfang
§ 34b Verordnung für die Sekundarschule · Umfang
1. Der Schulpool der Sekundarschulen wird durch die Trägerschaft je Sekundarschule wie folgt ressourciert
a. Sockel CHF 5000.- und pro Klasse CHF 1'400.-;
b. Gesundheitsförderung (als integraler Bestandteil der Schülerpauschale): Sockel CHF 2'000.- und pro Klasse CHF 300.-;
c. Gesamtstundenplanlegung
1. für 1-9 Klassen 1 Lektion;
2. für 10-29 Klassen 2 Lektionen;
3. für 30-49 Klassen 3 Lektionen;
4. für 50-69 Klassen 4 Lektionen;
d. Laufbahnverantwortliche oder Laufbahnverantwortlicher: 2 Lektionen;
e. technischer ICT-Support: CHF 9'000.- pro Schulanlage;
f. * Beauftragte oder Beauftragter Berufswegbereitung (BWB): 1 Lektion pro Schulanlage sowie zusätzliche Lektionen in Abhängigkeit der Klassen des Vorjahres gemäss Zuweisung durch das Amt für Volksschulen bis zu einem Maximum von insgesamt 300 Stellenprozenten für alle Sekundarschulen;
g. * schulinterne Begleitung Unterrichtende ohne Lehrdiplom: 1 Lektion pro Begleitung;
h. * schulinterne Begleitung Berufseinsteigende mit Lehrdiplom: 1/2 Lektion pro Begleitung.
2. Bis und mit Schuljahr 2027/28 stehen den Sekundarschulen für den pädagogischen ICT-Support (PICTS) folgende maximalen Vergütungen zur Verfügung
a. PICTS-Initialisierung: 1/12 Lektion pro Klasse;
b. PICTS-Beratung: ¼ Lektion pro Klasse;
c. PICTS-Multiplikatorin bzw. PICTS-Multiplikator: ¼ Lektion pro PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator, wobei je 10 Lehrpersonen 1 PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator eingesetzt wird.
3. Vergütungen in Franken können in Lektionen umgerechnet werden. Dabei gilt für 1 Jahreslektion der Gegenwert von CHF 4'500.-.