642.11
CH-BL
§ 31c Verordnung für die Sekundarschule - Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht
Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
§ 31c Verordnung für die Sekundarschule · Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht
1. Das Amt für Volksschulen führt die Befragungen im Rahmen der Aufsicht insbesondere zu folgenden Bereichen durch
a. zu Schul- und Personalführung;
b. zum Schulprogramm, inklusive Schulentwicklungsplanung;
c. zur Qualitätsentwicklung und -sicherung.
2. Es gibt den Schulen eine schriftliche Rückmeldung, gegebenenfalls verbunden mit Handlungsempfehlungen.