642.11
CH-BL
§ 31b Verordnung für die Sekundarschule - Massnahmen
Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
§ 31b Verordnung für die Sekundarschule · Massnahmen
1. Die Schulleitung wertet die Ergebnisse der Aufsichtsprozesse aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats und unter Einbezug der Mitarbeitenden und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Amt für Volkschulen geeignete Massnahmen, um die Erkenntnisse und Anforderungen aus den Aufsichtsprozessen angemessen umzusetzen und unterbreitet sie dem Amt für Volksschulen.
2. Die vom Amt für Volksschulen beschlossenen Massnahmen fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden bei Bedarf von diesem begleitet.