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642.11 CH-BL

§ 31a Verordnung für die Sekundarschule - Auftrag und Umsetzung

Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
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§ 31a Verordnung für die Sekundarschule · Auftrag und Umsetzung

1. Die Aufsicht richtet sich nach den §§ 61a und 61b des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.

2. Das Amt für Volksschulen hat im Rahmen der Aufsicht insbesondere folgende Aufgaben

a. Es befragt die Schulen regelmässig zu massgeblichen, den kantonalen Bildungsauftrag betreffenden Bereichen.

b. Es wertet die Ergebnisse der Befragungen zusammen mit vorliegenden Kennzahlen aus.

c. Es kann zusätzlich die Einhaltung der Vorgaben des Bundes und des Kantons untersuchen, die mit der Erfüllung des Bildungsauftrags im Zusammenhang stehen.

d. Es gibt periodisch Audits in Auftrag, die unter Einbezug der Beteiligten vor Ort ein Bild der Qualität der Arbeit an der Schule vermitteln. Sie zieht hierfür aussenstehende Expertinnen und Experten bei und kann Aufträge an Dritte erteilen.

e. Es kann eine vertiefte Analyse in Auftrag geben, wenn die Funktion der Schule in einem oder mehreren Bereichen nicht gegeben oder gefährdet ist oder aber gefährdet sein könnte.

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