§ 31 Verordnung für die Sekundarschule - Durchführung und Massnahmen
§ 31 Verordnung für die Sekundarschule · Durchführung und Massnahmen
1. Die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Lehrerinnen und Lehrer, die weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich sowie die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
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4. Die Schulleitung wertet die Resultate auf Ebene der Schule als Organisation aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden dem Amt für Volksschulen zur Kenntnis gebracht.
5. Die Lehrerinnen und Lehrer reflektieren ihren Unterricht regelmässig unter Einbezug der Ergebnisse der internen Evaluation auf Ebene des Unterrichts und passen ihren Unterricht aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an.