§ 28 Verordnung für die Sekundarschule - Inhalt
§ 28 Verordnung für die Sekundarschule · Inhalt
1. Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2. Das Schulprogramm gibt neben den in den §§ 59 und 60d des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 vorgesehenen Bereichen insbesondere Auskunft über
a. * ...
b. * ...
c. * die Zusammenarbeit innerhalb der Schule, mit den Behörden und anderen Schulen;
d. * ...
e. die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;
f. die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler;
g. * die Bereiche der internen Evaluation;
h. die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;
i. das Vorgehen in Konfliktfällen;
j. * ...
k. * die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter;
l. * das Medien-/ICT-Konzept;
m. * das Konzept über die Laufbahn inkl. der Betreuung von in der schulischen bzw. beruflichen Laufbahn gefährdeten Schülerinnen und Schüler;
n. * die Klärung der Rollen, Kompetenzen und Zuständigkeiten in der Schule.