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642.11 CH-BL

§ 13c Verordnung für die Sekundarschule - Ressourcierung dringlicher Massnahmen bei erschwerter Klassensituation (SOS-Lektionen)

Klassen- und Kursbildung
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§ 13c Verordnung für die Sekundarschule · Ressourcierung dringlicher Massnahmen bei erschwerter Klassensituation (SOS-Lektionen)

1. Zur Sicherung des Bildungserfolgs bei erschwerten Klassensituationen stehen den Schulleitungen für dringliche, zeitlich befristete Massnahmen insgesamt maximal 1/3 Lektion pro Klasse Leistungszüge A und E zur Verfügung («SOS-Lektionen»).

2. Die Schulleitung entscheidet über die Massnahmen im Rahmen des Schulprogramms.

3. Die Schulleitung berichtet dem Schulrat und dem Amt für Volksschulen per Ende Schuljahr über den Einsatz von SOS-Lektionen.

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