642.11
CH-BL
§ 13c Verordnung für die Sekundarschule - Ressourcierung dringlicher Massnahmen bei erschwerter Klassensituation (SOS-Lektionen)
Klassen- und Kursbildung
§ 13c Verordnung für die Sekundarschule · Ressourcierung dringlicher Massnahmen bei erschwerter Klassensituation (SOS-Lektionen)
1. Zur Sicherung des Bildungserfolgs bei erschwerten Klassensituationen stehen den Schulleitungen für dringliche, zeitlich befristete Massnahmen insgesamt maximal 1/3 Lektion pro Klasse Leistungszüge A und E zur Verfügung («SOS-Lektionen»).
2. Die Schulleitung entscheidet über die Massnahmen im Rahmen des Schulprogramms.
3. Die Schulleitung berichtet dem Schulrat und dem Amt für Volksschulen per Ende Schuljahr über den Einsatz von SOS-Lektionen.