§ 13a Verordnung für die Sekundarschule - Zuweisungen ausserhalb des Klassenbildungsprozesses gemäss § 13
§ 13a Verordnung für die Sekundarschule · Zuweisungen ausserhalb des Klassenbildungsprozesses gemäss § 13
1. Ausserhalb des Klassenbildungsprozesses gemäss § 13 entscheidet die Schulleitung des bisher besuchten Sekundarschulstandorts oder bei einem Zuzug die Schulleitung des Sekundarschulstandortes, an welchen die Anmeldung gerichtet wurde, über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in eine Klasse
a. am eigenen Standort;
b. in Absprache mit der betroffenen Schulleitung an einen Schulstandort innerhalb des eigenen Sekundarschulkreises.
2. Sie kann dem Amt für Volksschulen in Rücksprache mit der betroffenen Schulleitung eine Zuweisung an einen Sekundarschulstandort ausserhalb ihres Sekundarschulkreises beantragen.
3. Zuweisungen gemäss Abs. 1 Bst. a werden den Erziehungsberechtigten schriftlich und auf deren Begehren mittels Verfügung mitgeteilt.
4. Bei Zuweisungen gemäss Abs. 1 Bst. b hört die zuweisende Schulleitung, bei Zuweisungen gemäss Abs. 2 das Amt für Volksschulen die Erziehungsberechtigten vorgängig an und teilt ihnen den Entscheid mittels Verfügung mit.