§ 13 Verordnung für die Sekundarschule - Verfahren, Zuständigkeiten
§ 13 Verordnung für die Sekundarschule · Verfahren, Zuständigkeiten
1. Die Schulleitungen der Sekundarschulkreise unterbreiten dem Amt für Volksschulen den Klassenbildungsplan des Sekundarschulkreises und die Klassenbildungspläne der einzelnen Schulstandorte zur Bewilligung.
2. Das Amt für Volksschulen bewilligt die Klassenbildung der Sekundarschulkreise und entscheidet in diesem Zusammenhang über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen zu den Sekundarschulstandorten innerhalb und ausserhalb des Sekundarschulkreises ihres Wohnorts (Klassenbildungsprozess).
2bis. Mit der Bewilligung des Amts für Volksschulen ist die Klassenbildung abgeschlossen.
3. ...
4. Wird der Schüler oder die Schülerin dem üblichen Sekundarschulstandort zugewiesen, teilt die Schulleitung des Sekundarschulstandorts den Entscheid des Amts für Volksschulen den Erziehungsberechtigten schriftlich und auf deren Begehren mittels Verfügung mit.
5. Bei Zuweisungen an einen anderen als den üblichen Sekundarschulstandort innerhalb oder ausserhalb des Schulkreises hört das Amt für Volksschulen die Erziehungsberechtigten vorgängig an und teilt ihnen seinen Entscheid mittels Verfügung mit.