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642.11 CH-BL

§ 12a Verordnung für die Sekundarschule - Klassenbildung

Klassen- und Kursbildung
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§ 12a Verordnung für die Sekundarschule · Klassenbildung

1. Die Schulleitungen der Sekundarschulstandorte eines Sekundarschulkreises nehmen gemeinsam die Klassenbildung für den Sekundarschulkreis vor.

2. Sie bestimmen, welche Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse welchem Schulstandort zugewiesen werden.

3. Für die Zuteilung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen

a. Zeitbedarf für den Schulweg;

b. Beschaffenheit des Schulweges;

c. Persönliche Gründe.

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