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642.11 CH-BL

§ 11b Verordnung für die Sekundarschule - Lektionendeputat

Klassen- und Kursbildung
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§ 11b Verordnung für die Sekundarschule · Lektionendeputat

1. Der Schule steht pro Klasse ein Deputat an Lehrpersonenlektionen für den Unterricht einschliesslich des Wahlpflichtfachunterrichtes, des Ergänzenden Angebots sowie der Spezialfunktion für Klassenlehrpersonen zur Verfügung

a. * 1. bis 3. Klasse: 43 1/3 Lektionen;

b. * 1. bis 3. Kleinklasse oder Mehrjahrgangskleinklasse: 39 Lektionen;

c. * 3. Klasse für den Leistungszug A: zusätzlich 1 Lektion für das Wahlpflichtfach.

2. Das Amt für Volksschulen kann auf Antrag der Schulleitung für jeden Leistungszug A, E und P eines Jahrgangs ohne Parallelklasse 2 bis 4 Zusatzlektionen bewilligen.

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