642.11
CH-BL
§ 11b Verordnung für die Sekundarschule - Lektionendeputat
Klassen- und Kursbildung
§ 11b Verordnung für die Sekundarschule · Lektionendeputat
1. Der Schule steht pro Klasse ein Deputat an Lehrpersonenlektionen für den Unterricht einschliesslich des Wahlpflichtfachunterrichtes, des Ergänzenden Angebots sowie der Spezialfunktion für Klassenlehrpersonen zur Verfügung
a. * 1. bis 3. Klasse: 43 1/3 Lektionen;
b. * 1. bis 3. Kleinklasse oder Mehrjahrgangskleinklasse: 39 Lektionen;
c. * 3. Klasse für den Leistungszug A: zusätzlich 1 Lektion für das Wahlpflichtfach.
2. Das Amt für Volksschulen kann auf Antrag der Schulleitung für jeden Leistungszug A, E und P eines Jahrgangs ohne Parallelklasse 2 bis 4 Zusatzlektionen bewilligen.