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642.11 CH-BL

§ 11 Verordnung für die Sekundarschule - Kurs- und Abteilungsgrössen

Klassen- und Kursbildung
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§ 11 Verordnung für die Sekundarschule · Kurs- und Abteilungsgrössen

1. Bei der Bildung der Kurse und Abteilungen sind in allen Leistungszügen folgende Kurs- und Abteilungsgrössen einzuhalten

1. * ...

2. * ...

a. * im Fach Sport mindestens 10 und höchstens 24 Schülerinnen und Schüler;

b. * in der Hauswirtschaft sowie in den Fächern Textiles und Technisches Gestalten mindestens 8 und höchstens 13 Schülerinnen und Schüler;

c. * in den Wahlpflichtfächern (ausser Textiles und Technisches Gestalten und Leistungszug A der 3. Klasse) mindestens 10 und höchstens 24 Schülerinnen und Schüler;

d. * in den Wahlpflichtfächern Leistungszug A der 3. Klasse besteht für Französisch und Englisch der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Durchführung der Kurse. Bei 5 Schülerinnen und Schülern und weniger kann die Schulleitung bei gleichbleibenden Lernzielen eine Pensenreduktion auf jeweils 2 vornehmen.

2. ...

3. Aus besonderen Gründen kann die Schulleitung in Absprache mit dem Amt für Volksschulen Ausnahmen bewilligen.

4. Der Unterricht in den Anforderungsniveaus A, E und P erfolgt in den Promotionsfächern grundsätzlich in getrennten Leistungszügen. Davon ausgenommen ist das Promotionsfach Sport. Weitere Ausnahmen sind bei der Bildung der Wahlpflichtkurse möglich, wenn der Unterricht gemäss den niveaudifferenzierten Anforderungen des Stufenlehrplans gewährleistet ist.

5. Die Bildung der Wahlpflichtkurse erfolgt im Rahmen des Lektionendeputats gemäss § 11b und den Vorgaben des Schulprogramms wie folgt

a. Die Wahlpflichtfächer MINT, Lingua Latein und Lingua Italienisch werden grundsätzlich getrennt nach Anforderungsniveau A, E und P unterrichtet. Wird die Mindestzahl nicht erreicht, können sie entweder in mit dem benachbarten Anforderungsniveau gemischten (A-E oder E-P) oder in jahrgangsübergreifenden Kursen geführt werden.

b. Die Wahlpflichtfächer Bildnerisches Gestalten, Textiles Gestalten, Technisches Gestalten und Musik können in mit dem benachbarten Anforderungsniveau gemischten (A-E oder E-P) bzw. jahrgangsübergreifenden Kursen geführt werden.

6. Über Ausnahmen bei der Bildung der Wahlpflichtkurse entscheidet die Schulleitung.

7. Der Besuch von Wahlpflichtangeboten als nichtbenotetes Freifach kann für motivierte Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Potential des gleichen oder eines anderen Anforderungsniveaus angeboten werden.

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