641.11
CH-BL
§ 9 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Aufnahmeverfahren
Eintritt in den Kindergarten
§ 9 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Aufnahmeverfahren
1. Die Schulleitung erhebt bei der Einwohnergemeinde, welche Kinder in den Kindergarten eintreten müssen, und informiert darüber die Erziehungsberechtigten.
2. Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind für den Eintritt in den Kindergarten an.
3. Die Schulleitung teilt die Kinder in Klassen ein und gibt den Erziehungsberechtigten davon schriftlich Kenntnis.
4. Erziehungsberechtigte, deren Kinder einen privaten Kindergarten besuchen, richten eine entsprechende Mitteilung an die Schulleitung.