641.11
CH-BL
§ 8a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Ausserordentlicher Eintritt in den Kindergarten
Eintritt in den Kindergarten
§ 8a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Ausserordentlicher Eintritt in den Kindergarten
1. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung Kinder, die bis zu 15 Tage nach dem Stichtag geboren sind, 1 Jahr früher einschulen. Voraussetzung dafür ist, dass deshalb keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss.
2. Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Rücksprache mit der Schulleitung, ob sie ihr Kind 1 Jahr später einschulen lassen wollen.
3. Der Antrag auf Rückstellung muss zusammen mit der Anmeldung für die Einschulung eingereicht werden.