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641.11 CH-BL

§ 8a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Ausserordentlicher Eintritt in den Kindergarten

Eintritt in den Kindergarten
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§ 8a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Ausserordentlicher Eintritt in den Kindergarten

1. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung Kinder, die bis zu 15 Tage nach dem Stichtag geboren sind, 1 Jahr früher einschulen. Voraussetzung dafür ist, dass deshalb keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss.

2. Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Rücksprache mit der Schulleitung, ob sie ihr Kind 1 Jahr später einschulen lassen wollen.

3. Der Antrag auf Rückstellung muss zusammen mit der Anmeldung für die Einschulung eingereicht werden.

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